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Neuere Artikel                                                   28.12.2010                                                   Ältere Artikel


VMÖ entscheidet Rückkehrberatung in Justizanstalten für sich

2010 mit 2.325 freiwilligen Rückkehrern erneut Zuwachs um 6,9 Prozent

Der „Verein Menschenrechte Österreich“ konnte 2010 als führende Einrichtung in der Rückkehrberatung 2.325 ausreisepflichtige Fremde bis zu ihrer Rückkehr in die Heimat unterstützen (52 % aller NGO-unterstützten Rückkehrer). Die Rückkehr der VMÖ-Klienten erfolgte in 68 verschiedene Staaten, die 10 wichtigsten darunter waren:

Staatsangehörigkeit der Rückkehrer Rückkehrer VMÖ 2010
Kosovo 515
Serbien 297
Russische Föderation- insbesondere Tschetschenien 235
Mazedonien 182
China 111
Indien 105
Georgien 97
Mongolei 97
Nigeria 83
Moldawien 81
andere 522
gesamt 2.325

Unter den freiwilligen Rückkehrern 2010 waren ein türkischer und ein indischer Staatsangehöriger, die ihr Asylverfahren in Österreich bereits im Jahr 2000 begonnen hatten. Weitere 7 Asylwerber aus Indien, Mazedonien, dem Kosovo, Serbien und der Türkei, die 2001 den Asylantrag gestellt hatten, entschlossen sich 2010 nach einer vom VMÖ durchgeführten Beratung freiwillig in das Heimatland zurückzukehren.

Besonders stark von 27 auf 83 sind im Jahresvergleich die freiwilligen Rückkehrer nach Nigeria gestiegen. Dies ist wesentlich auf verbesserte Angebote zur Reintegration nach der erfolgten Rückkehr zurückzuführen.

VMÖ gewinnt Ausschreibungsverfahren zur
Rückkehrberatung nach § 133a StVG in den Justizanstalten

Das Justizministerium hat 2010 über die Bundesbeschaffung GmbH die Rückkehrberatung ausländischer Insassen in Justizanstalten EU-weit ausgeschrieben. Nach Bewertung der angebotenen Beratungsleistung wurde der „Verein Menschenrechte Österreich“ als Bestbieter vom Justizministerium damit beauftragt, ab 1. Jänner 2011 die Beratung ausländischer Insassen in Justizanstalten gemäß § 133a StVG zur freiwilligen Rückkehr zu beraten.

Gemäß dem 2008 im Rahmen des Haftentlastungspakets geschaffenen § 133a StVG wird bei ausländischen Insassen vom Vollzug eines Teils der Haftstrafe vorläufig abgesehen, wenn ein Aufenthaltsverbot vorliegt und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachkommt. Sollte der so freiwillig ausgereiste Fremde während der Dauer des Aufenthaltsverbots erneut nach Österreich einreisen, wird er in Haft genommen und muss auch den Rest seiner Strafhaft verbüßen. Geschäftsführer Günter Ecker: „Wir werden mit unseren sprachkundigen Mitarbeitern die Justizanstalten in der Beratung, Beschaffung der Reisedokumente und Vorbereitung der Ausreise der ausländischen Insassen unterstützen.“


Die Rückkehrberatung des „Verein Menschenrechte Österreich“ wird vom Europäischen Rückkehrfonds, dem BM.I und dem Land Niederösterreich gefördert.

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