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Wirksame Information zu Dublin-Verfahren

Der "Verein Menschenrechte Österreich" bietet jenen Asylwerbern, die vor Einreise nach Österreich bereits in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt haben, eine spezielle Beratung im Dublin-Verfahren an. Ziel ist ein transparentes, beschleunigtes Verfahren und die Vermeidung von Problemen bei der Überstellung in das für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Land.

Die 56-jährige Tschetschenin Zaynap M. kommt gemeinsam mit ihrer Tochter Aza (30) nach Österreich und stellt einen Asylantrag. Ihr Sohn lebt zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren mit seiner Familie in Österreich. Den beiden Frauen werden die Fingerabdrücke abgenommen, ein Abgleich mit dem EURODAC-Zentralcomputer in Luxemburg zeigt, dass sie bereits in Polen als Asylwerberinnen registriert sind, worauf die Schubhaft verhängt wird.

Der Fall von Frau Zaynap und ihrer Tochter Aza ist kein Einzelfall. Die EU-Kommission berichtet, dass es sich bei etwa 16 Prozent der Asylanträge um Mehrfachanträge handelt.

Mit dem Beitritt zur EU wurde für Polen ab 2004 auch die Dublin-II-Verordnung wirksam, mit der verhindert werden soll, dass Fremde Asylanträge in mehreren EU-Mitgliedstaaten einschließlich Island, Norwegen und der Schweiz stellen. Polen ist nach dieser Verordnung für die Durchführung der Asylverfahren jener Personen zuständig, die in Polen erstmalig das Territorium der EU betreten haben – also auch für die Asylverfahren von Zaynap M. und ihrer Tochter Aza. Dem aus der Sicht Zaynap M.s simplen Wunsch, bei ihrem Sohn in Österreich zu leben, tritt ein kompliziertes, für sie schwer verständliches und mitunter langwieriges rechtsstaatliches Verfahren gegenüber: das Bundesasylamt beginnt ein Konsultationsverfahren mit Polen. Aufgrund von Herzproblemen war die Mutter aus der Schubhaft zu entlassen. Sie kam nach einer entsprechenden medizinischen Behandlung in die Betreuungsstelle Nord in Bad Kreuzen und konnte dort auf das Beratungsangebot des "Verein Menschenrechte Österreich" zum Dublin-Verfahren zurückgreifen.

Ausführliche Information und Beratung

Seit März 2006 informiert der Verein Asylwerber in der Betreuungsstelle Nord in Bad Kreuzen und in der Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau (OÖ) ausführlich über die rechtlichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung und den üblichen Verlauf eines Konsultationsverfahrens. Seit März 2012 auch in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen und der Betreuungsstelle Süd in Reichenau an der Rax (NÖ).

Besonderer Wert wird darauf gelegt, dass sich die Berater/innen mit den Asylwerbern direkt in deren Mutter- oder Bildungssprache verständigen können. Die Asylwerber kommen vor allem aus Afghanistan und der Russischen Föderation. Im Schnitt werden im Laufe eines Dublinverfahrens drei bis vier Beratungsgespräche mit dem betreffenden Asylwerber geführt. Die neu in den Betreuungsstellen aufgenommenen Asylwerber werden gezielt aufgesucht, um eine rasche Kontaktaufnahme und Informationsweitergabe zu gewährleisten.

In Absprache mit den Klienten werden alle relevanten Informationen zu ihrem eigenen Verfahren unmittelbar beim Dublin-Büro des Bundesasylamtes eingeholt, der Verfahrensstand laufend aktualisiert und den Asylwerbern verständlich gemacht. Dem Bundesasylamt werden die verfahrensrelevanten Anliegen der Asylwerber auf deren Wunsch übermittelt.

Probleme bei Überstellung vermeiden

Ziel der Beratung ist es, den Asylwerbern den Ablauf ihres Dublin-Verfahrens möglichst transparent zu vermitteln, die Möglichkeiten und Folgen ihrer Mitwirkung darzulegen und auf eine Beschleunigung der Verfahren hinzuwirken. Mit den Mitteln der Beratung und Verfahrensbegleitung sollen eine höhere Akzeptanz dieses rechtsstaatlichen Verfahrens unter den Asylwerbern erreicht und Probleme im Rahmen von Überstellungen nach Möglichkeit präventiv vermieden werden.

Zaynap M. und ihre Tochter Aza waren zunächst mit einer Überstellung nach Polen nicht einverstanden. Obwohl auf die geringen Erfolgsaussichten hingewiesen, ließen sie sich von einer anderen NGO rechtlich vertreten und legten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, mit dem die Zuständigkeit Polens zur Prüfung ihrer Asylanträge festgestellt wurde. Nachdem die Ausweisung nach Polen in zweiter Instanz bestätigt wurde, wurde die Überstellung von der Fremdenpolizeibehörde festgelegt – auf den Tag genau vier Monate nach der Einreise der beiden Frauen nach Österreich.

Zaynap akzeptierte die Überstellung nach Polen, sofern diese gemeinsam mit ihrer Tochter Aza erfolge. Sie konnte darüber informiert werden, dass sie gemeinsam mit ihrer in Schubhaft befindlichen Tochter nach Polen überstellt wird. Aufgrund zahlreicher Erfahrungsberichte konnte ihr die Angst vor einer Anhaltung in Schubhaft in Polen genommen werden, da Frauen in der Regel nach der Ankunft in Polen einer Unterkunft für Asylwerber zugewiesen werden. Eine Liste mit den Kontaktdaten polnischer NGOs wurde ihr ausgehändigt. Ein abschließender Besuch ihres Sohnes wurde organisiert. Die Überstellung erfolgte ohne Probleme.



Die Beratung von Asylwerbern in Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung wird durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Bundesministerium für Inneres kofinanziert.

 

Anschrift: Alser Straße 20/21+22, A-1090 Wien     Tel: +43 (664) 3003224    E-mail: wien@verein-menschenrechte.at      ZVR-Zahl: 460937540