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Neuere Artikel                                                   17.07.2007                                                  Ältere Artikel


VwGH für unnötig lange Anhaltungen in Schubhaft verantwortlich

Presseaussendung vom 15-11-2007


Tschetschenen Anvarbek und Tamerlan M. 12 Tage zu lange in Schubhaft

Während der Verfassungsgerichtshof erst kürzlich die Fremdenbehörden wieder darauf aufmerksam machen musste, dass die Schubhaft nur "so kurz wie möglich" dauern darf, kümmert dies den Verwaltungsgerichtshof offenbar wenig.

Die Tschetschenen Anvarbek und Tamerlan M. wurden seit 6. Mai 2007 im PAZ Wien in Schubhaft angehalten, um ihre Überstellung nach Polen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu sichern. Die Rechtsanwälte der Asylwerber haben gegen diese Überstellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und eine aufschiebende Wirkung beantragt.

Bereits am 4. Juli 2007 hat der VwGH in diesem Fall die aufschiebende Wirkung auch zuerkannt, sodass Anvarbek und Tamerlan M. wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt und eine Überstellung nach Polen damit für die Dauer des VwGH-Verfahrens unzulässig ist. Daher wäre auch die weitere Anhaltung der beiden Asylwerber in Schubhaft nicht weiter zulässig gewesen, hätte der VwGH seinen Entschluss nicht 12 Tage geheim gehalten.

VwGH gewährt aufschiebende Wirkung, hält dies aber 12 Tage geheim

Der VwGH hat seinen Beschluss, Anvarbek und Tamerlan M. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder den Rechtsanwälten noch der Fremdenbehörde übermittelt. Die tschetschenischen Asylwerber wurden weiter in Schubhaft angehalten, eine Überstellung nach Warschau für heute 17. Juli wurde arbeitsaufwändig vorbereitet. Erst eine Intervention der Rechtsanwälte gestern 16. Juli konnte den VwGH dazu veranlassen, den Beschluss der zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu übermitteln. Noch am selben Tag wurden Anvarbek und Tamerlan M. aus dem PAZ Wien entlassen und die Überstellung nach Polen storniert.

Als "menschenrechtlich äußerst bedenklich" kritisiert Geschäftsführer Günter Ecker diese Vorgangsweise des VwGH und fordert diesen auf, Beschlüsse, mit denen Fremden in Schubhaft eine aufschiebende Wirkung gewährt wird, sofort an die verfahrensführenden Behörden und die Rechtsvertretung zu übermitteln. "Es stellt sich die Frage, wie viele Asylwerber derzeit in Schubhaft angehalten werden, weil der VwGH eine bereits zuerkannte aufschiebende Wirkung niemandem zustellt", so Ecker, der darauf hofft, dass der Präsident des VwGH, Dr. Clemens Jabloner, dem nachgehen und Vorsorge treffen wird, dass hier ein Höchstgericht nicht weiter für eine unnötig lange Schubhaft verantwortlich ist, denn diese dürfe nur "so kurz wie möglich" dauern – wie das andere Höchstgericht, der Verfassungsgerichtshof meint.

 
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