Pressetext 26-05-2005
Leserbrief zum Bericht „Heimkehr statt Strafe“ von Florian Klenk im Falter 25/05
Würde der Botschafter eines Landes in einem Interview angeben, es gebe in seinem Land keine Menschenrechtsverletzungen, so wäre dies als Persilschein für Abschiebungen nicht akzeptabel. Wenn ein Botschafter den Falter-Lesern versichert, in seinem Land würden Drogendealer (menschenrechtswidrig) ein zweites Mal nach der Abschiebung bestraft, so ist das eine ernst zu nehmende Aussage, die für sich genommen allerdings keinem generellen Stoppschild für Abschiebungen gleichkommt. Da wie dort muss der Einzelfall und die tatsächliche Situation vor Ort geprüft werden.Der „Verein Menschenrechte Österreich“ betreibt seit März 2003 ein Monitoring von Abschiebungen und Freiwilligen Rückkehren. Nigeria bildet dabei eines der Schwerpunktländer. In Kooperation mit unserem nigerianischen NGO-Partner haben wir den Verlauf von mehr als 40 Rückführungen beobachtet, Klienten vom Flughafen Lagos abgeholt, sie telefonisch einige Tage nach der Rückkehr kontaktiert. In keinem einzigen Fall ergaben sich Hinweise auf eine Doppelbestrafung – auch nicht in jenen Fällen, in denen vorher in Österreich eine Haftstrafe nach dem Suchtmittelgesetz verbüßt wurde.
Die Überlegungen der „Kriminalpolitische Initiative“, ausländischen Insassen von Justizanstalten ohne Aufenthaltsrecht eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafe anzubieten, wenn sie im Gegenzug in ihr Herkunftsland zurückkehren, teilen wir mit einem Vorbehalt: Da die Entscheidung beim Insassen verbleibt, das Angebot anzunehmen oder nicht, in der Vorbereitung seiner Rückkehr zu kooperieren oder nicht, wäre von einer Freiwilligen Rückkehr zu sprechen, nicht von einer Abschiebung mit staatlicher Zwangsgewalt. Der „Verein Menschenrechte Österreich“ bietet seit Dezember 2004 seine Rückkehrberatung in mehreren Justizanstalten an. 71 Insassen haben seither ein Verfahren zur Freiwilligen Rückkehr begonnen, darunter 11 nigerianische Staatsbürger. Angestrebt wird, dass der Rückkehrer am Entlassungstag vom Berater des Vereins zum Flughafen gebracht wird und als normaler Passagier zurückkehren kann. Eine Verhängung der Schubhaft oder eine polizeibegleitete Abschiebung kann damit vermieden werden. Wird die Rückkehrberatung um das Angebot einer bedingten Entlassung ergänzt, kann eine deutlich erhöhte Zahl Freiwilliger Rückkehrer – und damit eine entsprechende Entlastung der überbelegten Justizanstalten - erwartet werden.
zurück ...